Gesetzliche Regelung zum Segway fahren

Mobilitätshilfenverordnung – MobHV

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009 2097

Verordnung über die Teilnahme elektronischer Mobilitätshilfen am Verkehr
und zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Vom 16. Juli 2009

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet

  • auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis e, g bis r, u, w und x, Nummer 2 Buchstabe b und f, Nummer 3 Buchstabe c und i sowie Num- mer 4a, 5a, 15 und 17 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), § 6 Absatz 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2009 (BGBl. I S. 150), sowie
  • auf Grund des § 7 Nummer 1 des Pflichtversiche- rungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), § 7 zuletzt geändert durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2833), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Um- welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:Artikel 1

    Verordnung
    über die Teilnahme elektronischer Mobilitätshilfen am Verkehr (Mobilitätshilfenverordnung – MobHV)

    §1

    Anwendungsbereich, Grundsatz der Verwendung

    (1) Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge mit elektri- schem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstge- schwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h, die folgende Merkmale aufweisen:

    1. zweispuriges Kraftfahrzeug mit zwei parallel ange- ordneten Rädern mit integrierter elektronischer Ba- lance-, Antriebs-, Lenk- und Verzögerungstechnik,
    2. eine Gesamtbreite von nicht mehr als 0,7 m,
    3. eine Plattform als Standfläche für einen Fahrer,
    4. eine lenkerähnliche Haltestange, über die der Fahrer durch Schwerpunktverlagerung die Beschleunigung oder Abbremsung sowie die Lenkung beeinflusst,

5. entspricht den Anforderungen der Richtlinie 72/245/ EWG des Rates vom 20. Juni 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über von Fahrzeugen verursachte Funkstörungen (elektro- magnetische Verträglichkeit) (ABl. L 152 vom 6.7.1972, S. 15), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) ge- ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

6. eine Anzeige für den Energievorrat.

(2) Fahrzeuge im Sinne des Absatzes 1 (Mobilitäts- hilfen) sind Kraftfahrzeuge im Sinne der Straßenver- kehrs-Ordnung. Sie dürfen nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auf öffentlichen Straßen ver- wendet werden.

§2

Anforderungen an das Inbetriebsetzen

(1) Eine Mobilitätshilfe darf auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie

  1. einem genehmigten Typ entspricht sowie
  2. ein gültiges Versicherungskennzeichen nach § 26 in Verbindung mit § 27 der Fahrzeug-Zulassungsver- ordnung führt.

Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf eine Mobilitäts- hilfe auch in Betrieb gesetzt werden, wenn für sie eine Einzelgenehmigung erteilt worden ist.

(2) Es richtet sich die Erteilung

  1. der Typgenehmigung im Falle des Absatzes 1 Num- mer 1 nach den Anforderungen des § 20 der Stra- ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
  2. der Einzelgenehmigung im Falle des Absatzes 1 Satz 2 nach den Anforderungen des § 21 der Stra- ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.

Die Erteilung der in Satz 1 bezeichneten Genehmigun- gen setzt voraus, dass die Anforderungen des § 1 Ab- satz 1 und der §§ 4 bis 6 erfüllt sind.

(3) § 4 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 der Fahrzeug- Zulassungsverordnung gilt für den Führer und den Hal- ter einer Mobilitätshilfe entsprechend.

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§ 3

Berechtigung zum Führen

Für das Führen einer Mobilitätshilfe gilt die Fahrer- laubnis-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass für das Führen einer Mobilitäts- hilfe mindestens die Berechtigung zum Führen eines Mofas nachzuweisen ist.

§4

Anforderung an die Verzögerungseinrichtung

Eine Mobilitätshilfe darf nur in Betrieb gesetzt wer- den, wenn sie mit einer dem in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 beschriebenen Fortbewegungskonzept entspre- chenden Verzögerungseinrichtung ausgerüstet ist, die

1. das Fahrzeug bis zum Stillstand abbremsen kann und

2. mindestens einen Verzögerungswert von 3,5 m/s2 erreicht.

§5

Anforderung an die lichttechnischen Einrichtungen

(1) Eine Mobilitätshilfe darf nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie mit folgenden lichttechnischen Ein- richtungen ausgerüstet ist, die den Technischen Anfor- derungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 5. Juli 1973 (VkBl. S. 558), die zuletzt am 21. Juni 2006 (VkBl. S. 645) geändert worden sind, in der jeweils geltenden Fassung entsprechen müssen:

  1. nach vorne wirkendem Scheinwerfer für weißes Licht (TA 23),
  2. nach vorne wirkendem weißem Rückstrahler (TA 18),
  3. an der Rückseite mit einer Schlussleuchte für rotes Licht (TA 14b),
  4. an der Rückseite mit einem roten Rückstrahler (TA 18),
  5. mit gelben Rückstrahlern nach beiden Seiten wir- kend (TA 18).

Die lichttechnischen Werte sind in allen Betriebszustän- den zu erfüllen, insbesondere ist eine Blendwirkung des Gegenverkehrs durch den vorderen Scheinwerfer aus- zuschließen.

(2) Die Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 können mit einer Lichtmaschine, über das Bordnetz der Mobilitätshilfe oder ausschließlich über Batterie- oder Akku-Versorgung betrieben werden, wenn dem Fahr- zeugführer deren Ladezustand ständig angezeigt wird.

§6

Anforderung an die Schalleinrichtung

Eine Mobilitätshilfe darf nur in Betrieb gesetzt wer- den, wenn sie mit einer Glocke ausgerüstet ist.

§7

Zulässige Verkehrsflächen, Anforderungen an die Teilnahme am Straßenverkehr

(1) Wer elektronische Mobilitätshilfen im Verkehr führt, unterliegt den Vorschriften der Straßenverkehrs- Ordnung.

(2) Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen ab- weichend von Absatz 1 nur Schutzstreifen, Radfahr- streifen, Radwegefurten und Radwege befahren wer- den. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahr- bahnen gefahren werden.

(3) Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen ab- weichend von Absatz 1 nur Schutzstreifen, Radfahr- streifen, Radwegefurten und Radwege befahren wer- den. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahr- bahnen von Straßen, die nicht Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen sind, und auf Wegen gefahren werden.

(4) Abweichend von Absatz 1 darf mit elektronischen Mobilitätshilfen von dem Gebot, auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen möglichst weit rechts zu fahren, nicht abgewichen werden. Wer elektronische Mobili- tätshilfen führt, muss einzeln hintereinander fahren, darf sich nicht an Fahrzeuge anhängen und nicht freihändig fahren. In Fahrradstraßen darf auch nebeneinander ge- fahren werden. Ist ein Verbot für Fahrzeuge aller Art (Zeichen 250) angezeigt, dürfen elektronische Mobili- tätshilfen geschoben werden. Soweit keine Fahrtrich- tungsanzeiger vorhanden sind, sind Richtungsänderun- gen durch Handzeichen anzuzeigen.

(5) Wer eine Mobilitätshilfe auf anderen Verkehrsflä- chen als Fahrbahnen führt, muss seine Geschwindig- keit anpassen. Fußgänger haben Vorrang, sie dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Radfahrern ist das Überholen zu ermöglichen. Ist eine Richtung durch Zusatzzeichen vorgegeben, so gilt diese entspre- chend für den Verkehr mit elektronischen Mobilitätshil- fen.

(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 können die Straßenverkehrsbehörden Ausnahmen für das Fah- ren mit elektronischen Mobilitätshilfen auf anderen Ver- kehrsflächen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller zulassen.

§8

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenver- kehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen§2Absatz1,§4,§5oder§6eineelek- tronische Mobilitätshilfe in Betrieb setzt,
  2. entgegen § 3 eine Mobilitätshilfe führt, ohne mindes- tens die Berechtigung zum Führen eines Mofas nachgewiesen zu haben, oder
  3. einer Vorschrift des § 7 Absatz 2 oder Absatz 3 über zulässige Verkehrsflächen oder des § 7 Absatz 4 Satz 1, 2 oder Satz 5 über Anforderungen an die Teilnahme am Straßenverkehr zuwiderhandelt.Artikel 2Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung

    Dem § 3 Absatz 2 Nummer 1 der Fahrzeug-Zulas-

sungsverordnung vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist, wird folgen- der Buchstabe g angehängt:

„g) Elektronische Mobilitätshilfe“.

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Artikel 3

Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

In § 4 Absatz 1 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. März 2009 (BGBl. I S. 734) geändert worden ist, wird nach der Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a. Mobilitätshilfen im Sinne des § 1 Absatz 1 der Mo- bilitätshilfenverordnung,“.

Artikel 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den 16. Juli 2009

Der Bundesminister
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung W. Tiefensee

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